Bei Benutzung wird die Seite neugeladen
Barrierefreie Anpassungen
Wählen Sie Ihre Einstellungen
Seheinschränkungen Unterstützung für Menschen, die schlecht sehen
Texte vorlesen Hilfestellung für Nutzer, die Probleme beim Lesen von Onlinetexten haben
Kognitive Einschränkungen Hilfestellung beim Lesen und beim Erkennen wichtiger Elemente
Neigung zu Krampfanfällen Animationen werden deaktiviert und gefährliche Farbkombinationen reduziert
Konzentrationsschwäche Ablenkungen werden reduziert und ein klarer Fokus gesetzt
Screenreader Die Website wird so verändert, das sie mit Screenreadern kompatibel ist
Tastatursteuerung Die Webseite kann mit der Tastatur genutzt werden
Alle Einstellungen zurücksetzen Ihre Einstellungen zur Barrierefreiheit werden auf den Standard zurückgesetzt
Individuelle Anpassungen
Schriftgröße
Zeilenabstand
Inhaltsgröße
Wortabstand
Zeichenabstand
Hintergrundfarbe
Textfarbe
Linkfarbe
Titelfarbe

Ortsrecht

Was ist das „Ortsrecht“?

Gemäß Artikel 78 Abs. 1 der Landesverfassung NRW sind die Gemeinden und Gemeindeverbände Gebietskörperschaften mit dem Recht der Selbstverwaltung durch ihre gewählten Organe. § 7 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) regelt, dass die Gemeinden ihre Angelegenheiten durch Satzungen regeln können, soweit Gesetze nichts anderes bestimmen. Über die Satzungen hinaus werden die Angelegenheiten der Stadt noch durch andere ortsrechtliche Bestimmungen (z. B. Verordnungen, Tarife) oder Flächennutzungs- und Bebauungspläne geregelt. Die Summe all dieser Vorschriften bezeichnet man als „Ortsrecht“.

 

Jugend und Familie