Das europäische Parlament und der Rat der europäischen Union haben im Jahr 2002 die Richtlinie 2002/49/EG erlassen. Diese dient der Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm. Die Richtlinie wurde durch den Bundestag umgesetzt und die §§ 47 a-f in das Bundesimmissionsgesetz (BImSchG) als sechster Teil mit dem Titel „Lärmminderungsplanung“ eingefügt. Die Aufstellung von Lärmaktionsplanungen ist durch ministerielle Runderlasse geregelt.
Nach § 47d Absatz 1 BImSchG stellen die zuständigen Behörden Lärmaktionspläne auf, mit denen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen geregelt werden. Nach § 47d Absatz 2 Satz 2 BImSchG soll es auch Ziel dieser Lärmaktionspläne sein, „ruhige Gebiete gegen eine Zunahme des Lärms zu schützen“.
Die Grundlage von Lärmaktionsplänen bilden Lärmkarten, die gemäß § 47c BImSchG erstellt werden. Sie erfassen bestimmte Lärmquellen (Bundes-, Landesstraßen und Autobahnen, mit mehr als 3 Millionen KFZ/a) in dem betrachteten Gebiet, welche Lärmbelastungen von ihnen ausgehen und wie viele Menschen davon betroffen sind, und machen damit die Lärmprobleme und negativen Lärmauswirkungen sichtbar.
Lärmaktionspläne können Einfluss auf andere Planungen wie Bauleitpläne, Regionalpläne, Verkehrspläne und Luftreinhaltepläne haben und ermöglichen dadurch eine gesamtplanerische Problemlösung und -vermeidung. Viele lärmbedingte Konfliktfälle, die im Nachhinein hohe Kosten verursachen, können vorausschauend vermieden werden.
Lärmaktionspläne sind bei bedeutsamen Entwicklungen, ansonsten alle fünf Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.
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