Bekanntmachung
über die Offenlage der Planunterlagen mit Umweltverträglichkeitsstudie im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens nach § 3 Abs. 1 des Abgrabungsgesetzes in Verbindung mit § 19 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Die SKB GmbH & Co. KG, Vor dem Rheintor 17 46459 Rees, beantragte beim Landrat des Rhein-Sieg-Kreises eine Genehmigung nach dem
- Gesetz zur Ordnung von Abgrabungen (Abgrabungsgesetz-AbgrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.11.1979 (GV NRW S. 922/SGV NRW 75 in der zurzeit gültigen Fassung in Verbindung mit dem
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), in der zurzeit gültigen Fassung.
Das beantragte Vorhaben sieht auf den Flurstücken in Niederkassel Gemarkung Niederkassel, Flur 16, Flurstück 100, Gemarkung Rheidt, Flur 4, Flurstück 185 und Gemarkung Uckendorf, Flur 3, Flurstück 46
die Gewinnung von Sand und Kies im Wege der Trockenauskiesung, d. h. ohne Freilegung des Grundwassers, vor. Die Antragsfläche beträgt 14,50 ha. Unmittelbar an die geplante Auskiesung grenzen weitere, genehmigte Abgrabungen des Antragstellers an.
Der Abbau soll abschnittsweise über einen Zeitraum von 9 Jahren erfolgen so dass die Abgrabung und die sukzessiv nachfolgende Wiederverfüllung sowie die anschließende Rekultivierung voraussichtlich in 10 Jahren in 2034/2035 beendet sein wird. Das geplante Vorhaben soll eine Abbautiefe von 7,5 m bis 8 m erreichen. Die Herrichtung ist als Vollverfüllung vorgesehen.
Das geplante Vorhaben und die Abbaufläche der unmittelbar benachbarten Abgrabung bewirken eine Kumulation gemäß § 10 Absätze 1 und 4 UVPG. Die kumulierte Abbaufläche weist 25 ha auf. Damit wird die Bestimmungsgröße überschritten, welche die unbedingte Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 6 UVPG begründet. Gemäß § 3 Abs. 6 AbgrG gilt für die Bestimmung der Flächengröße die Anlage 1 zum UVPG NRW. Hier sind durch Nummer 13. a) Abgrabungen zur Gewinnung von nicht dem Bergrecht unterliegenden Bodenschätzen ab 25 ha Gesamtfläche in Spalt 1 mit „X“ gekennzeichnet, und somit UVP-pflichtig. Damit wird gemäß § 5 UVPG die UVP-Pflicht festgestellt.
Ziel der Umweltverträglichkeitsprüfung ist, ein Vorhaben vor seiner Realisierung daraufhin zu überprüfen, welche Umweltbeeinträchtigungen seine Verwirklichung verursacht, welche Möglichkeiten es zur Vermeidung der zu erwartenden Umweltauswirkungen gibt und ob es möglicherweise im Interesse des Umweltschutzes bessere Lösungen gibt.
Die Umweltverträglichkeitsprüfung beinhaltet als wesentliches Element die Beteiligung und Information der Öffentlichkeit. Das Vorhaben wird hiermit gemäß § 19 Abs. 1 UVPG bekannt gemacht.
Die Antragsunterlagen sowie die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens liegen
in der Zeit vom 24.03.2025 bis 22.04.2025 einschließlich während der Dienststunden Dienstag bis Donnerstag von 8:30 Uhr bis 15:30 Uhr,
der Stadt Niederkassel im Rathaus, Umweltamt, Zimmer 017, Rathausstraße 19, 53859 Niederkassel,
sowie Online auf dem UVP Portal (www.uvp-verbund.de)
zu jedermanns Einsicht aus.
Einwendungen können schriftlich oder mündlich zur Niederschrift spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Ende der Auslegungsfrist (also bis zum 06.05.2025) bei der oben angegebenen Auslegungsstelle oder beim Landrat des Rhein-Sieg-Kreises, Amt für Umwelt- und Naturschutz, Zimmer 7.04, Kaiser-Wilhelm-Platz 1,53721 Siegburg, unter Angabe des Aktenzeichens 66.3-14.01-65 erhoben werden.
Das gilt insbesondere auch für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Vorkehrungen oder auf die Einrichtung und Unterhaltung von Anlagen zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf die Rechte des jeweils Betroffenen.
Es wird darauf hingewiesen, dass
- mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen oder die das Verfahren verzögern. Im Falle eines gerichtlichen Verfahrens gilt auch dessen Verlängerung als Verzögerung in diesem Sinne,
- die Einwendungen der Antragstellerin zur Stellungnahme weitergegeben werden. Soweit Name und Anschrift des Einwenders zur Beurteilung des Inhalts der Einwendungen nicht erforderlich sind, werden diese auf dessen Verlangen unkenntlich gemacht,
- die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
Nachteile, die sich aus unvollständiger Angabe des Namens und der ladungsfähigen Anschrift ergeben, gehen zu Lasten des Einwenders. Eventuell durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen entstehende Kosten (Fahrtkosten, Verdienstausfall und dergleichen) können nicht erstattet werden.
Die vorgebrachten Einwendungen und Anregungen werden in einem noch festzusetzenden Termin mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert. Der Erörterungstermin wird mindestens eine Woche vorher bekannt gemacht.
Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Die Teilnahme an dem Erörterungstermin ist jedem Beteiligten freigestellt. Auch im Fall des Ausbleibens eines Beteiligten in dem Erörterungstermin können dessen Belange erörtert werden.
Mit Beendigung des Erörterungstermins ist das Anhörungsverfahren abgeschlossen.
Vorstehende Bekanntmachung des Rhein-Sieg-Kreises wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Niederkassel, den 12.03.2025
Stadt Niederkassel
Der Bürgermeister