Verkehrsberuhigte Bereiche

Verkehrsberuhigte Bereiche

Innerhalb dieses Bereichs gilt:

  1. Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.
  2. Der Fahrzeugverkehr muß Schrittgeschwindigkeit einhalten.
  3. Die Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig müssen sie warten.
  4. Die Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.
  5. Das Parken ist außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen, zum Be- oder Entladen.
  6. Wer aus einem verkehrsberuhigten Bereich in eine andere Straße fährt (auch in einer Tempo 30-Zone) hat die Vorfahrt zu achten!

Verkehrsberuhigte Bereiche nach VZ 325/326 StVO („Spielstraße“)

Voraussetzungen für die Einrichtung:

Die Kennzeichnung von verkehrsberuhigten Bereichen setzt voraus, daß die in Betracht kommenden Straßen, insbesondere durch geschwindigkeitsmindernde, bauliche Maßnahmen überwiegend Aufenthalts- und Erschließungsfunktionen haben. Maßgebend für die Beschilderung von verkehrsberuhigten Bereichen ist somit eine Umgestaltung des Straßenraumes.

Die mit Zeichen 325/326 erfaßten Straßen müssen durch ihre Gestaltung den Eindruck vermitteln, daß der Fahrzeugverkehr hier eine untergeordnete Bedeutung hat. Der Ausbau der Straße soll sich deutlich von angrenzenden Straßen unterscheiden. In der Regel ist ein niveaugleicher Ausbau für die ganze Straßenbreite erforderlich.

Straßen, die mit Zeichen 325/326 beschildert sind, dürfen von Fußgängern zwar in ihrer ganzen Breite benutzt werden; dies bedeutet aber nicht, daß auch Fahrzeugführern ermöglicht werden muß, die Straße überall zu befahren. Daher ist es im Einzelfall zweckmäßig, Flächen für Fußgänger zu reservieren und diese in geeigneter Weise (z.B. durch Poller, Bewuchs) von dem befahrbaren Bereich abzugrenzen.

Die Straße muß ein Befahren für alle dort zu erwartenden Fahrzeugarten gestatten.

Der Parkraumbedarf sollte in angemessener Weise berücksichtigt werden. Die zum Parken bestimmten Flächen innerhalb des verkehrsberuhigten Bereichs brauchen nicht durch Parkplatzschilder gekennzeichnet zu sein. Es genügt eine andere Kennzeichnung z.B. eine Bodenmarkierung oder Pflasterwechsel.

Die Zeichen 325 und 326 dürfen nur angeordnet werden, wenn die oben aufgeführten Voraussetzungen vorliegen. Dabei muß jede Straße oder jeder Straßenabschnitt diesen Voraussetzungen genügen.

Eine vorherige telefonische Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Sachbearbeiter ist sinnvoll, um die Modalitäten abzustimmen. Hierdurch kann das Beantragungsverfahren beschleunigt werden.

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