Die Aufstellung von Spielautomaten mit bzw. ohne Gewinnmöglichkeit ist zur Vergnügungssteuer anzumelden. Auf der Grundlage der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuern werden derzeit folgende Steuern erhoben:
Nach dem Einspielergebnis bzw. der Anzahl der Apparate
Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zzgl. Röhrenentnahme (sogenannter Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.
Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung
Die Vergnügungssteuer wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.
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Frau H. Schmitz
Stellvertretung:
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