Rückschnitt von Bewuchs entlang von Gehwegen
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Rückschnitt von Bewuchs entlang von Gehwegen

Mit dem Beginn der wärmeren Jahreszeit beginnen auch Bäume und Sträucher wieder zu wachsen. Leider oftmals über die Zäune der Besitzer hinweg auf den Gehweg. Wem auf einem Spaziergang schon einmal tief hängende, vom letzten Regen noch tropfnasse Zweige durchs Gesicht gefegt sind, der weiß, wovon die Rede ist.

Gefährlich wird es, wenn Bürgersteige so zugewachsen sind, dass Eltern mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrer auf die Fahrbahn abgedrängt werden oder wenn herabhängende Zweige die Sicht auf den Straßenverkehr versperren. Auch für Kraftfahrer können sich gefährliche Situationen ergeben, wenn Verkehrszeichen zugewachsen sind.

Für Höhe und Breite des Rückschnitts gibt es Vorgaben: Gehwege müssen beispielsweise in der gesamten Breite freigehalten werden. Herabhängende Zweige müssen auf eine Länge gekürzt werden, dass Passanten problemlos darunter hergehen können. Diesem Rückschnitt steht auch nicht der Vogelschutz entgegen.

Aus Gründen des Vogelschutzes ist es nach § 64 Abs. 2 Landschaftsgesetz NRW in der Zeit vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres verboten, Hecken, Gebüsche sowie Röhricht und Schilfbestände zu roden, abzuschneiden oder zu zerstören. Dies gilt nicht für schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen.

Die Stadtverwaltung bittet daher alle Gartenbesitzer, Bäume, Hecken und Sträucher regelmäßig so zu beschneiden, dass die Benutzung von Geh- und Radwegen nicht zum gefährlichen Dschungeltrip wird.

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