des Fernstraßen-Bundesamtes über den Antrag auf Durchführung eines Linienbestimmungsverfahren nach § 16 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) inklusive Umweltverträglichkeitsprüfung unter Beteiligung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß §§ 18 ff. des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
für den Neubau der Autobahnverbindung (Querspange) BAB 553 inkl. Rheinquerung zwischen der linksrheinisch verlaufenden BAB 555 und der rechtsrheinisch gelegenen BAB 59,
Rheinspange.
Die Autobahn GmbH des Bundes, – im Folgenden Vorhabenträgerin – hat für das oben genannte Vorhaben am 21.05.2024 die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das Linienbestimmungsverfahren beim Fernstraßen-Bundesamt, Friedrich-Ebert-Straße 72‑78, 04109 Leipzig als zuständiger Behörde gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 FStrG beantragt.
Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 5 UVPG als unselbständiger Teil des Linienbestimmungsverfahrens. Das Fernstraßen-Bundesamt beteiligt die Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß §§ 18 ff. UVPG.
Das Vorhaben sieht einen 4-streifigen Neubau der BAB 553 vor. Dies beinhaltet eine Rheinquerung südlich von Köln als Tunnel- oder Brückenbauwerk. Darüber hinaus kommt es zum Aus- bzw. /Neubau von zwei Autobahnknotenpunkten. Westlich des Rheins erfolgt der Anschluss an die BAB 555 mit einem neu zu errichtenden Autobahnkreuz Köln-Godorf, östlich des Rheins an die BAB 59 durch den Neubau des Autobahndreiecks Köln-Lind. Der Umfang des Vorhabens beeinflusst alle Schutzgüter des UVPG insbesondere ist dabei die mögliche Beeinträchtigung von Fauna-Flora-Habitat-Gebieten (FFH-Gebiete) und mögliche Konflikte mit Störfallanlagen zu erwähnen. Es wird abhängig von den Varianten das FFH-Gebiet „Rhein-Fischschutzzonen zwischen Emmerich und Bad Honnef“ gequert und ein Teilbereich der „Spicher Seen“ nordwestlich von Troisdorf in Anspruch genommen. Einige vorgeschlagene Varianten verlaufen teilweise im Nahbereich von Anlagen, welche unter die Seveso-III-Richtlinie fallen.
Das beantragte Linienbestimmungsverfahren bestätigt der Vorhabenträgerin den geplanten konkreten Streckenverlauf im Namen des Baulastträgers, der Bundesrepublik Deutschland. Das Verfahren hat keine Rechtswirkung gegenüber Dritten außerhalb der Verwaltung.
Die Vorhabenträgerin hat für das Vorhaben einen UVP-Bericht gemäß § 16 UVPG sowie weitere entscheidungserhebliche Unterlagen zur Beurteilung der Umweltauswirkungen des Vorhabens vorgelegt. Es handelt sich um folgende Auslegungsunterlagen:
Das Bauvorhaben nimmt je nach Variante Flächen der Städte Köln, Wesseling, Niederkassel, Troisdorf und Bornheim in Anspruch.
Die oben benannten Planunterlagen (Zeichnungen und Erläuterungen nach § 73 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG) einschließlich der Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 19 Abs. 2 S. 1 UVPG sowie dieser Bekanntmachungstext stehen online auf der Internetseite des Fernstraßen-Bundesamtes unter der Adresse https://www.fba.bund.de/, unter der Rubrik „Themen“, Unterrubrik „Linienbestimmung §16 FStrG“ im dort enthaltenen Auswahlbereich „UVP-pflichtige Vorhaben“ sowie auf dem zentralen Internetportal des Bundes (www.uvp-portal.de) in der Zeit vom
18.11.2024 bis einschließlich 17.12.2024
zur Verfügung.
Stadt Wesseling, Neues Rathaus, Amt für Stadtentwicklung, Alfons-Müller-Platz, 50389 Wesseling
3. Obergeschoss, Raum 313
Montag von 08:00 – 16:00 Uhr
Dienstag von 08:00 – 18:00 Uhr
Mittwoch von 08:00 – 12:00 Uhr
Donnerstag von 08:00 – 16:00 Uhr
Freitag von 08:00 – 12:30 Uhr
Die Einsichtnahme kann während der genannten Zeiten ohne vorherige Terminvereinbarung erfolgen.
Stadt Niederkassel, im Rathaus, Stadtplanungsamt, Rathausstraße 19, 53859 Niederkassel, Zimmer 18
Montag von 08:30 – 12:00 Uhr, 14:00 – 16:00 Uhr
Dienstag von 08:30 – 12:00 Uhr, 14:00 – 16:00 Uhr
Mittwoch von 08:30 – 12.00 Uhr, 14:00 – 16:00 Uhr
Donnerstag von 08:30 – 12.00 Uhr, 14:00 – 17:30 Uhr
Freitag von 08:30 – 11:30 Uhr
Die Stadt Niederkassel bittet, zu den oben genannten Zeiten, grundsätzlich um Terminvereinbarung zur Einsichtnahme in die Planunterlagen unter folgender Telefonnummer: + 49 2208 9466-800
Die betroffene Öffentlichkeit im Sinne des § 2 Abs. 9 UVPG, einschließlich der Vereinigungen, deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird, kann bis spätestens zwei Monate (§ 21 Abs. 3 UVPG i.V.m. § 73 Abs. 3a S. 1 VwVfG) nach Ablauf der Auslegungsfrist, das heißt
bis einschließlich 17.02.2025,
beim Fernstraßen-Bundesamt, Friedrich-Ebert-Straße 72-78, 04109 Leipzig, oder bei einer der vorgenannten Gemeinden, in denen die Unterlagen ausliegen, Einwendungen, Äußerungen und Stellungnahmen zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens schriftlich oder zur Niederschrift (unter Angabe des Aktenzeichens: S3/03-07-07-02#00005#0001) erheben.
Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die E-Mail ist an a553rheinspange@fba.bund.de zu richten. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass eine per einfacher E-Mail, das heißt ohne qualifizierte elektronische Signatur, erhobene Einwendung, Äußerung oder Stellungnahme nicht rechtswirksam ist.
Die Einwendungen, Äußerungen und Stellungnahmen müssen den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.
Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen, § 21 Abs. 4 UVPG. Der Einwendungs-/Äußerungsausschluss beschränkt sich nur auf dieses Verwaltungsverfahren.
Bitte beachten Sie weitere folgende Hinweise:
05.11.2024
Fernstraßen-Bundesamt, Friedrich-Ebert-Straße 72-78, 04109 Leipzig
Geschäftszeichen: S3/03-07-07-02#00005#0001
Stadt Niederkassel
Der Bürgermeister
Rathausstr. 19
53859 Niederkassel
Tel.: +49 2208 9466-0
Fax: +49 2208 9466-29
E-Mail: info@niederkassel.de