Öffentliche Bekanntmachung Aufstellungsbeschluss und Veränderungssperre – Bebauungsplan Nr. 172 M im Stadtteil Mondorf
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Öffentliche Bekanntmachung Aufstellungsbeschluss und Veränderungssperre – Bebauungsplan Nr. 172 M im Stadtteil Mondorf

Bebauungsplan Nr. 172 M im Stadtteil Mondorf

Das Plangebiet umfasst die Grundstücke entlang der Unterdorfstraße im Stadtteil Mondorf zwischen Adenauerplatz und Kellergasse / Beckergasse, die teilweise bis zur Straße „Auf dem Wingert“ reichen.

Auf die Übersichtsskizze, die den Planbereich grob darstellt, wird hingewiesen.

Ziel der Planung ist es in erster Linie, die Ortssilhouette und das Straßenbild in seiner Wirkung zu erhalten und gleichzeitig durch den Bebauungsplan für den gesamten Bereich das Maß der baulichen Nutzung angemessen zu steuern. Zu diesem Zweck soll parallel zur Erarbeitung des Bebauungsplanes eine Erhaltungssatzung nach § 172 BauGB erstellt werden. Dem Schutz der bestehenden Bebauung während des Planverfahrens soll der Erlass einer Veränderungssperre dienen.

Zur Erreichung dieser Ziele fasste der Rat der Stadt Niederkassel in seiner Sitzung am 25.02.2025 den Beschluss,

  1. gemäß § 2 BauGB i.V.m. § 13 a BauGB und § 13 BauGB BauGB (Baugesetzbuch) das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes 172 M im Stadtteil Mondorf einzuleiten,
  2. die Verwaltung zu beauftragen, einen Satzungstext für die Erhaltungssatzung zu erarbeiten,
  3. die Verwaltung zu beauftragen, einen Rechtsplanentwurf mit zugehörigen Textlichen Festsetzungen und Begründung für die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange zu erarbeiten und
  4. eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes 172 M im Stadtteil Mondorf zu erlassen.

Die Veränderungssperre gilt für alle innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans 172 M liegenden Grundstücke.

Im Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen

•    Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,

•    erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und          baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs-   oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

Die Veränderungssperre tritt mit Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tage des Inkrafttretens gerechnet, außer Kraft. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan 172 M rechtsverbindlich wird.

Der Beschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 BauGB öffentlich bekannt gemacht.

Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 2 BauGB i.V.m. § 13 a BauGB und § 13 BauGB BauGB.

Die Inhalte des Bebauungsplanes sowie die der o.a. Bekanntmachung können im Internet unter  www.niederkassel.de  >  Service  > Bebauungspläne  eingesehen werden.

Niederkassel, den 07.04.2025

Der Bürgermeister

gez. Matthias Großgarten

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