Inhaltsübersicht
1a. Ausgangslage des Standortkonzepts für die Altkleidercontainer
2. Ziele und Zweck des Standortkonzepts für die Altkleidercontainer
3. Standortauswahl
4. Rahmenbedingungen der Sondernutzungserlaubnis
5. Antragsverfahren der Sondernutzungserlaubnis
6. Auswahlverfahren der Sondernutzungserlaubnis
7. Übergangsregelung
8. Inkrafttreten
Genderhinweis:
Zur besseren Lesbarkeit wird ausschließlich das generische Maskulinum verwendet. Die Stadt Niederkassel schließt damit alle Geschlechter gleichberechtigt ein.
Die Stadt Niederkassel stellt mit diesem Sondernutzungskonzept Vorgaben auf, nach denen sich die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen (§ 18 Abs. 1 StrWG NRW) für die Aufstellung von Altkleidercontainern im öffentlichen Straßenraum in Niederkassel richtet. Das Konzept wurde durch den Rat der Stadt Niederkassel beschlossen, weil es zu einer Neuausrichtung des Verwaltungshandelns in diesem Bereich, die mit diesem Konzept verbunden ist, eines Ratsbeschlusses bedarf (vgl. OVG Münster, Urteil vom 13.05.2019 – 11 A 2057/17 –; VG Minden, Urteil vom 13.11.2018 – 1 K 364/18 –)
Dieses Konzept enthält keine Aussagen über die kreislaufwirtschaftsrechtliche Beurteilung gewerblicher oder gemeinnütziger Sammlungen von Altkleidern und -schuhen. Die kreislaufwirtschaftsrechtliche Beurteilung liegt in der Zuständigkeit der Unteren Abfallbehörde des Rhein-Sieg-Kreises und richtet sich nach den Vorschriften der §§ 17, 18 KrWG.
Dieses Konzept regelt auch nicht die Sammlung von Altkleidern und -schuhen über Container auf privaten Grundstücken ohne Inanspruchnahme der öffentlichen Straße und Sammlungen im Holsystem, soweit dafür öffentlicher Straßenraum nicht über den Gemeingebrauch hinaus in Anspruch genommen wird.
1.1 Rechtliche Ausgangssituation
1. Bei der Aufstellung von Altkleidercontainern im öffentlichen Straßenraum handelt es sich um eine Sondernutzung im Sinne des § 18 Abs. 1 StrWG NRW, zu deren Ausübung es einer Erlaubnis der Straßenbehörde bedarf (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 14.12.2016 – 11 B 1346/16 –). Einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis bedarf es auch dann, wenn die Container zwar nicht auf öffentlichem Straßengrund stehen, aber so auf einem angrenzenden Privatgelände aufgestellt sind, dass die Benutzer während des Befüllens auf der öffentlichen Verkehrsfläche verweilen müssen (OVG Münster, Urteil vom 09.06.2016 – 11 A 2560/13 –; VGH Kassel, Urteil vom 11.12.2018 – 5 A 1228/18 –). Keine Sondernutzung, sondern noch Teil des Straßenanliegergebrauchs ist es, wenn Straßenanlieger lediglich Sammelbehälter zur Leerung an die Straße stellen, die der Träger einer Haushaltssammlung zur Befüllung ausgegeben hat (OVG Bautzen, Urteil vom 05.03.2012 – 1 A 966/10 –; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 19.06.2013 – 3 B 86/12 –).
2. Nach ständiger Rechtsprechung hat sich die Straßenbaubehörde – hier also die Stadt Niederkassel – bei der Ermessenausübung über die Erteilung der straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis allein an Gründen zu orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben (OVG Münster, Urteil vom 28.03.2019 – 11 A 1166/16 –; OVG Münster, Urteil vom 16.06.2015 – 11 A 1131/13 –; OVG Lüneburg, Urteil vom 20.07.2017 – 7 LB 58/16 –; OVG Lüneburg, Urteil vom 19.02.2015 – 7 LC 63/13 –). Im Rahmen dieser Ermessensausübung ist es nach der Rechtsprechung nicht zulässig, beispielsweise gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen unterschiedlich zu behandeln oder geschäftsbezogene Merkmale (z. B. „bekannt und bewährt“) in die Sondernutzungsentscheidung einzubeziehen (OVG Münster, Urteil vom 28.03.2019 – 11 A 1166/16 –; OVG Münster, Urteil vom 16.06.2015 – 11 A 1131/13 –; VG Münster, Urteil vom 30.10.2014 – 8 K 414/14 –; VG Aachen, Urteil vom 26.04.2016 – 6 K 2357/15 –; Queitsch, Straßen-rechtliche Gesichtspunkte bei Abfallsammlungen, AbfallR 2016, 142 ff.).
Zulässig ist es aber, die Zahl der Aufstellungsorte für Altkleidercontainer und die Containerzahl als solche zu begrenzen, weil dadurch eine effektive Überwachung der Standplätze gewährleistet werden kann und die mit der Aufstellung der Sammelcontainer häufig verbundenen Missstände (z. B. „Vermüllung“ der Standplätze) unterbunden werden können. Im Rahmen der Ermessenausübung zählen zu den zulässigen Gründen, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben, insbesondere:
– die Sicherung eines einwandfreien Straßenzustands (Schutz des Straßengrundes und des Zubehörs),
– die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs,
– der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Anlieger (etwa der Schutz vor Abgasen, vor Lärm oder sonstigen Störungen) oder auch
– Belange des Straßen- und Stadtbildes, das heißt baugestalterische oder städtebauliche Vorstellungen mit Bezug zur Straße (Vermeidung einer „Übermöblierung“ des öffentlichen Straßenraums oder Schutz eines bestimmten Straßen- oder Platzbildes).
1a. Ausgangslage des Standortkonzepts für Altkleidercontainer
Für die Nutzung der öffentlichen Standplätze zur Aufstellung von Containern zur Sammlung von Altkleidern, sonstigen Alttextilien und Altschuhen – nachfolgend Altkleidercontainer genannt
– im Stadtgebiet Niederkassel liegen regelmäßig parallele Bewerbungen mehrerer gewerblicher und gemeinnütziger Interessenten vor. Darüber hinaus werden häufig nicht genehmigte Altkleidercontainer im öffentlichen Straßenraum durch verschiedene, nicht immer identifizierbare Sammler aufgestellt.
Das Umfeld der Altkleidercontainer weist zunehmend starke Verschmutzungen durch beigestellte Altkleidersäcke oder sonstigen Unrat auf. Dies führt zu erheblichen negativen Auswirkungen auf das Stadtbild, die teilweise mit einer Gefährdung der Verkehrsteilnehmer einhergehen
Mit dem Konzept zur Aufstellung von Altkleidercontainern werden folgende Ziele verfolgt:
2.1) die Vermeidung von negativen Auswirkungen auf das Stadtbild durch Übermöblierung mit Altkleidercontainern auf öffentlichen Verkehrsflächen in der Stadt Niederkassel,
2.2) die flächendeckende und gleichmäßige Verteilung der Altkleidercontainer im Stadtgebiet,
2.3) die Sicherstellung der Gleichbehandlung von gewerblichen und gemeinnützigen Sammlern bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen,
2.4) die Unterbindung von Risiken für die Sicherheit und Leichtigkeit der Verkehrsteilnehmer und
2.5) die Entlastung der Anlieger durch übermäßigen Lärm und Abgase.
3. Standortauswahl
3.1) Die Stadt Niederkassel stellt für das Aufstellen von gewerblichen sowie gemeinnützigen Altkleidercontainern ausschließlich öffentlich gewidmete, städtische Verkehrsflächen zur Verfügung. Die Nutzung der Standplätze für Altkleidercontainer erfordert eine Sondernutzungserlaubnis nach §§ 18 ff des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in Verbindung mit der städtischen Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen – Sondernutzungssatzung – in den jeweils geltenden Fassungen.
Die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für Altkleidercontainer außerhalb der in der Anlage 1 dieses Konzepts gelisteten Standorte wird ausgeschlossen.
3.2) Die Standorte werden nach Kriterien ausgewählt, die für die Ermessensausübung bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zulässig sind und somit einen sachlichen Bezug zu der öffentlichen Verkehrsfläche haben. Diese Bezüge sind insbesondere folgende Gesichtspunkte:
3.2.1) die Sicherung eines einwandfreien Straßenzustandes durch Schutz der Straßenbefestigung,
3.2.2) die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs,
3.2.3) die Wahrung des Interessenausgleichs zwischen Straßenbenutzern und Anliegern, z.B. der Schutz vor übermäßigen Immissionen oder sonstigen Störungen,
3.2.4) die Sicherstellung der Verfügbarkeit eines flächendeckenden Erfassungssystems für Altkleidercontainer über das gesamte Stadtgebiet und
3.2.5) die Beachtung von gestalterischen und städtebaulichen Belangen.
3.3) Die Altkleidercontainerstandorte sind mit einem Hinweisschild durch die Stadt Niederkassel als solche gekennzeichnet.
3.4) Unter Berücksichtigung der unter Ziffer 2 festgelegten Ziele und des Zwecks des Standortkonzepts für Altkleidercontainer ist die Aufstellung von Altkleidercontainern nur auf den in der Anlage 1 dieses Konzepts hierfür bestimmten Standorten und in der für den jeweiligen Standort vorgesehenen Anzahl zulässig. Die notwendige Anzahl der Altkleidercontainer im Stadtgebiet orientiert sich an den Erfahrungswerten vorangegangener Jahre.
Die Gesamtanzahl der öffentlichen Standorte bestimmt sich an der bisherigen Anzahl der Altkleidercontainer unter Berücksichtigung der vorhandenen privaten Standorte im Stadtgebiet. Die nach diesen Kriterien ausgewählten öffentlichen Standorte sind in der Anlage 1 dieser Richtlinie dargestellt (Standortliste). Weitere Standorte können bei Bedarf unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien in die Anlage aufgenommen werden. Die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für Altkleidercontainer für andere Standorte, die nicht in der Anlage genannt sind, wird ausgeschlossen.
3.5) Die Verteilung der Containerstandplätze im Stadtgebiet ist aus den Anlagen 1 (textliche Form) und 2 (bildlicher Form) dieses Konzepts ersichtlich.
3.6) Mit der festgelegten Anzahl von 21 Altkleidercontainern an den 15 öffentlichen Altkleidercontainerstandorten ist der Bedarf im Stadtgebiet Niederkassel gedeckt, da auf privaten Flächen an 18 Standorten noch weitere 32 Altkleidercontainer für die Bevölkerung zur Verfügung stehen.
3.7) Sofern sich die verkehrsrechtlichen oder/und gesetzlichen oder rechtlichen Grundlagen verändern, wird die Standortliste (Anlagen 1 und 2 dieses Konzepts) geändert, ohne dass es einer gesonderten politischen Beschlussfassung bedarf.
4. Rahmenbedingungen der Sondernutzungserlaubnis
4.1) Die Sondernutzungserlaubnis der Stadt Niederkassel wird grundsätzlich gebündelt für sämtliche Standorte mit der vorgegebenen Anzahl von Altkleidercontainern, die für gewerbliche Unternehmen oder gemeinnützige Organisationen entsprechend der Anlage 1 dieses Konzepts vorgesehen sind, für jeweils drei Jahre an einen gewerblichen oder gemeinnützigen Altkleidersammler vergeben. Die dreijährige Befristung dient einerseits dazu, andere Antragsteller nicht auf Dauer von der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis auszuschließen, anderseits dem Erlaubnisnehmer für die zu tätigende Investitionen eine Planungssicherheit zu geben.
Sollte kein Bewerber alle zur Verfügung stehenden Altkleidercontainerstellplätze gemäß der Anlage 1 dieses Konzepts bestücken können, wird derjenige Bewerber berücksichtigt, der die meisten vorgesehenen Altkleidercontainerstellplätze bestücken kann.
Sollten nicht alle Altkleidercontainerstellplätze im Rahmen der jeweiligen Antragsfrist vergeben werden können, so werden auch nachträglich gestellte Anträge für diese Standorte berücksichtigt. In einem solchen Fall wir die Erlaubnis zur Sondernutzung bis zum Ablauf der jeweiligen regulären dreijährigen Sondernutzungsperiode befristet.
4.2) Für die Erteilung zur Erlaubnis der Sondernutzung ist für die „Altkleidercontainer“ (Sammelbehälter) Folgendes zu beachten:
4.2.1) sie müssen eine einheitliche Farbe (Grün) aufweisen und an jedem einzelnen Altkleidercontainer den Namen des Erlaubnisnehmers (Namen des Unternehmens oder der gemeinnützigen Organisation) und dessen jederzeit erreichbaren Telefonnummer eindeutig erkennen lassen,
4.2.2) sie müssen durch Schubsysteme mit verlängertem Handgriff befüllbar sein,
4.2.3) sie müssen ein GS-Prüfsiegel haben sowie gegen Einbruch gesichert, CE- gekennzeichnet, in technisch einwandfreiem Zustand sein und vom Aufsteller in diesem Zustand erhalten werden,
4.2.4) sie müssen deutlich sichtbar einen angebrachten Hinweis haben, welcher den Einstieg in den Altkleidercontainer (Sammelbehälter) verbietet,
4.2.5) sie dürfen keine kommerzielle Werbung aufweisen und
4.2.6) sie müssen mit der Beschriftung „Alttextilien“ in angemessener Größe versehen sein. Im Übrigen hat der Erlaubnisnehmer durch geeignete weitere Beschriftung dafür Sorge zu tragen, dass die Behälter nur für die Eingabe von Altkleidern, sonstigen Alttextilien und Altschuhen genutzt werden und Fehleinwürfe in Rahmen des Möglichen unterbleiben.
4.3) Die Entleerung der Altkleidercontainer und die Übernahme der eingegebenen Altkleider, sonstigen Alttextilien und Altschuhen sowie der Reinigung der um die Altkleidercontainer liegenden Flächen, haben entsprechend dem tatsächlichen Anfall und unter Berücksichtigung der feststellbaren Mengenentwicklungen auf eigene Kosten des Erlaubnisnehmers so häufig stattzufinden, dass eine Überfüllung nicht auftritt, eine weitere Eingabe von Altkleidern, sonstigen Alttextilien und Altschuhen jederzeit ohne Schwierigkeiten möglich ist und ein Ablegen von Altkleidern, sonstigen Alttextilien und Altschuhen neben den Sammelbehältern oder in deren Umfeld nicht stattfindet. Im Übrigen ist ein zweiwöchiger Rhythmus bei der Entleerung der Altkleidercontainer und der Reinigung der um die Altkleidercontainer liegenden Flächen auf eigene Kosten einzuhalten. Die Altkleidercontainer sind in einem ansehnlichen und einwandfreien Zustand zu unterhalten. Ansehnlich im vorstehenden Sinne bedeutet, das Graffiti und sonstige Schmierereien umgehend zu beseitigen sind. Beschädigungen und Roststellen sind umgehend instand zu setzen.
4.4) Der Erlaubnisnehmer hat bei der Entleerung das in den Altkleidercontainern enthaltene Material vollständig zu übernehmen. Eine Aussonderung von Teilen oder Bestandteilen des Containerinhalts hat zu unterbleiben.
4.5) Die Entleerung der Altkleidercontainer und die Reinigung der um die Altkleidercontainer liegenden Flächen hat nur werktags in der Zeit von 07:00 bis 19:00 Uhr stattzufinden.
4.6) Die Stadt Niederkassel ist berechtigt, den Inhaber der Sondernutzungserlaubnis bei Notwendigkeit aufzufordern, Entleerungen und Säuberungen sowie Instandsetzungen durchzuführen. Zwischen Meldung/Aufforderung der Stadt und Störungsbeseitigung durch den Erlaubnisnehmer dürfen an Werktagen nicht mehr als 48 Stunden liegen. Das schuldhafte Nichtbefolgen oder Verzögern kann zum Widerruf der Erlaubnis der Sondernutzung, zum Entfernen des entsprechenden Altkleidercontainers durch die Stadt und zu einer Meldung an den Rhein-Sieg-Kreis (Unzuverlässigkeit) führen. Die Entfernung des Altkleidercontainers erfolgt auf Kosten des Erlaubnisinhabers. Die durch die Stadt entfernten Altkleidercontainer fallen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Niederkassel.
4.7) Es besteht die Verpflichtung, die Altkleidercontainer nach Ablauf der befristet erteilten Erlaubnis zur Sondernutzung auf eigene Kosten unverzüglich zu entfernen. Andernfalls erfolgt im Rahmen der Ersatzvornahme eine Entfernung auf Kosten des Erlaubnisinhabers.
Die durch die Stadt entfernten Altkleidercontainer fallen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Niederkassel.
4.8) Öffentliche Anlagen, wie Feuermelder, Hydranten, Kabelschächte, Schieberkästen, Einstiegeschächte, Regeneinläufe, Beleuchtungsmaste sowie andere Einbauten der Versorgungsbetriebe, müssen jederzeit zugänglich bleiben. Sie dürfen weder von den Altkleidercontainern zugestellt noch beschädigt werden.
4.9) Für Leitungsverlegungen oder Instandsetzungen an den unterirdischen Anlagen ist der Standort durch den Erlaubnisnehmer, durch Entfernung des Altkleidercontainers auf seine Kosten, freizumachen. Bei Erfordernis, ist der Standort entschädigungslos (d.h. auch ohne Ansprüche jedweder Art, wie z.B, der Anspruch auf Zuweisung eines Ersatzstandortes) zeitweise oder dauerhaft zu räumen. Gleiches gilt für erforderliche Straßenbauarbeiten.
Kommt der Erlaubnisnehmer der Aufforderung der Entfernung nicht nach, erfolgt eine Entfernung im Rahmen der Ersatzvornahme auf Kosten des Erlaubnisinhabers.
Die durch die Stadt entfernten Altkleidercontainer fallen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Niederkassel,
4.10) Im Fall von Baumaßnahmen und entsprechender zeitlich befristeter Inanspruchnahme des Standortes, aufgrund eines erstmaligen endgültigen Ausbaus nach den Vorschriften des Baugesetzbuches oder eine Eigentumsübereignung durch die Stadt sowie aufgrund eines entsprechenden Ratsbeschlusses sind die Altkleidercontainer nach Aufforderung durch die Stadt vom Erlaubnisnehmer auf seine Kosten zu entfernen. Ein Anspruch auf einen Ersatzstandort besteht nicht. Kommt der Erlaubnisnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Stadt die Altkleidercontainer in Ersatzvornahme auf Kosten des Aufstellers entfernen. Eine Verpflichtung der Stadt zur Verwahrung oder Wiederaufstellung der Altkleidercontainer besteht nicht. Die durch die Stadt entfernten Altkleidercontainer fallen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Niederkassel.
4.11) Eine Verankerung bzw. Befestigung der Altkleidercontainer im Straßenkörper darf nicht vorgenommen werden. Jegliche Veränderungen am Straßenmobiliar sind unzulässig.
4.12) Die Höhe des Entgeltes für die Sondernutzungserlaubnis richtet sich nach der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen – Sondernutzungssatzung – der Stadt Niederkassel in der jeweils geltenden Fassung.
5. Antragsverfahren der Sondernutzungserlaubnis
5.1) Die Sondernutzungserlaubnis der Stadt Niederkassel wird für einen Zeitraum von drei Jahren, erstmalig für den Zeitraum vom 01.01.2026 bis zum 31.12.2028 erteilt. Die Anträge auf die Erlaubnis von Sondernutzungen für die Standorte entsprechend der Anlage 1 dieses Konzepts sind spätestens bis zum 31.08. des jeweiligen Jahres einzureichen.
5.2) Läuft die Sondernutzungserlaubnis für die vorgegebenen Standorte entsprechend der Anlage 1 dieses Konzepts aus, erstmalig zum 31.12.2028, dann wird das Ende dieser Frist im Monat Juni (spätestens am 30.06.) des jeweiligen Jahres ortsüblich öffentlich bekannt gemacht.
5.3) Der Antrag auf die Sondernutzungserlaubnis für die Standorte entsprechend der Anlagen 1 und 2 dieses Konzepts ist schriftlich auf dem Postweg an die Stadt Niederkassel, Fachbereich 3, Rathausstr. 19, 53859 Niederkassel einzureichen. Als Registrierungskriterium gilt der Eingangspoststempel der Stadt Niederkassel. Der Antrag kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur an die E-Mail-Adresse altkleidercontainer@niederkassel.de gesandt werden.
5.4) Es werden nur bei der Stadt Niederkassel fristgerecht und vollständig eingegangene Antragsunterlagen berücksichtigt.
5.5) Ein Antrag ist vollständig, wenn folgende Angaben bzw. Nachweise vorhanden sind:
5.5.1) der Name und die Anschrift des Unternehmens oder der gemeinnützigen Organisation einschließlich der Benennung einer Kontaktperson mit Telefonnummer und einer E-Mailadresse,
5.5.2) Benennung einer natürlichen Peron des Unternehmens oder der gemeinnützigen Organisation mit Namen und Anschrift einschließlich Telefonnummer und einer E-Mailadresse, die berechtigt ist, für den Antragsteller nach 5.5.1) zu handeln,
5.5.3) ein Auszug aus dem Gewerbezentral-/Wettbewerbs- oder dem Vereinsregister für das nach 5.5.1) genannte Unternehmen bzw. die genannte gemeinnützige Organisation und ein Auszug aus dem Bundeszentral-/Wettbewerbsregister für die nach 5.5.2) genannten Person,
5.5.4) eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes,
5.5.5) ein gültiges Zertifikat als Entsorgungsfachbetrieb gemäß § 56 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) in der jeweils geltenden Fassung,
5.5.6) einen Nachweis über die bisherigen Tätigkeiten im Wertstoff- und Textilrecycling mit Referenzen aus den letzten drei Jahren,
5.5.7) einen Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung einschließlich deren Deckungshöhe in Höhe von mindestens 2.500.000,00 € (1,5 Mio € für Personen- und 1 Mio € für Sachschäden) für die Dauer der Sondernutzung,
5.5.8) der Nachweis über eine gültige Anzeige nach § 18 KrWG beim Rhein-Sieg-Kreis für die gewerbliche oder gemeinnützige Sammlung,
5.5.9) eine Darstellung zum einwandfreien Erscheinungsbild der Altkleidercontainer entsprechend Ziffer 4.2) (Fotos und technische Zeichnungen) und
5.5.10) eine Darstellung der zu erwartenden Leerungsintervalle entsprechend Ziffer 4 3).
5.6) Innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Antragsfrist erhält jeder Antragsteller eine schriftliche Eingangsbestätigung. Nicht fristgerecht und/oder unvollständig eingegangene Anträge entsprechend der Ziffer 5.1) und 5.5) erhalten mit der Eingangsbestätigung einen entsprechenden Hinweis, dass der Antrag für diese Frist wegen Verfristung und/ oder Unvollständigkeit des Antrages nicht berücksichtigt werden kann.
6. Auswahlverfahren der Sondernutzungserlaubnis
a) Die Auswahl aus den Anträgen auf die Erlaubnis von Sondernutzungen für die Standorte entsprechend der Anlage 1 dieses Konzepts, die nicht wegen Fristversäumnis und/ oder Unvollständigkeit nach Ziffer 5.6) zurückgewiesen wurden, erfolgt nach den in der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen – Sondernutzungssatzung – der Stadt Niederkassel und den in diesem Konzept enthaltenen Regelungen unter Wahrung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes (Artikel 3 Abs.1 des Grundgesetztes) in den jeweils geltenden Fassungen.
b) Die Antragsunterlagen sind vollständig und fristgerecht im Sinne dieses Standortkonzeptes einzureichen; Anträge, auf die dies nicht zutrifft, werden in der Auswahl nicht berücksichtigt.
c) Die Erlaubnis zur Sondernutzung von Altkleidercontainern an den genannten Standorten wird an einen einzigen gewerblichen oder gemeinnütziger Konzessionsträger (Sammlung nach dem Prinzip „Alles aus einer Hand“) vergeben.
d) Sollte von keinem gewerblichen oder gemeinnützigen Konzessionsträger für alle vorhandenen Standorte entsprechend der Anlage 1 ein Erlaubnisantrag vorliegen, wird die Sondernutzungserlaubnis an den Antragssteller erteilt, der die meisten Altkleidercontainerstandorte zur Bestückung beantragt hat.
Die Zuteilung eines Standortes erfolgt einheitlich, d.h. auch wenn für einen Standort die Aufstellung von mehreren Containern vorgesehen ist, wird für diesen Standort einheitlich ein Antragsteller die Sondernutzungserlaubnis erhalten.
Bleiben entsprechend des Satzes 1 nach der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis Standorte übrig, für die fristgerecht und vollständig eingereichten Anträge vorliegen, so
erhält derjenige Antragsteller für diese Standorte die Sondernutzungserlaubnis und die verbleibenden Standorte werden in der Wertung und Reihenfolge nach Punkt 5 vergeben.
Hierbei besteht kein Anspruch auf einen bestimmten verbliebenen Standort.
e) Bei mehreren gleich geeigneten Antragstellern entscheidet das Los.
f) Das Ergebnis des Auswahlverfahrens wird allen Antragstellern innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Entscheidung mit einer Begründung bekanntgegeben.
g) Auf den ausgewählten Antrag bzw. auf die ausgewählten Anträge erteilt die Stadt Niederkassel eine befristete Sondernutzungserlaubnis nach der Sondernutzungssatzung der Stadt Niederkassel in der jeweils geltenden Fassung
7. Übergangsregelung
Das Verfahren nach Ziff. 5 ist spätestens innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Konzeptes für alle in der Anlage genannten Standorte zu beginnen. Bis dahin bestehende Sondernutzungserlaubnisse für Altkleidercontainer an den in der Anlage genannten oder anderen Standorten sind mit einer Frist von drei Monaten zu widerrufen.
8. Inkrafttreten
Das Standortkonzept für die Altkleidersammlung im Stadtgebiet der Stadt Niederkassel vom 07.01.2025 tritt zum 01.03.2025 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Das vorstehende Standortkonzept für die Altkleidercontainer im Stadtgebiet der Stadt Niederkassel wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 01. Dezember 2021 (GV.NRW. S. 1353), in Kraft getreten am 01. Januar 2022, eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieses Standortkonzeptes nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) dieses Standortkonzept ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat das Stanortkonzept vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Niederkassel, den 02. April 2025
Der Bürgermeister
Matthias Großgarten
Stadt Niederkassel
Rathausstr. 19
53859 Niederkassel
Tel.: +49 2208 9466-0
Fax: +49 2208 9466-29
E-Mail: info@niederkassel.de