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Wahlbekanntmachung

für die Wahl zum Deutschen Bundestag

  1. Am 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr.
  2. Die Stadt Niederkassel ist in 20 allgemeine Stimmbezirke eingeteilt.
    In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 20. Januar bis 25. Januar 2025 übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die/der Wahlberechtigte zu wählen hat. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15:00 Uhr im Rathaus, Rathausstr. 19, 53859 Niederkassel bzw. in der Kath. Grundschule Niederkassel, Annostr. 3, 53859 Niederkassel zusammen.

    Folgende Wahlräume sind barrierefrei bzw. nicht barrierefrei:

    010 Grundschule Lülsdorf, Kirchstr. barrierefrei
    020 Grundschule Lülsdorf, Kirchstr. barrierefrei
    030 Grundschule Lülsdorf, Kirchstr. barrierefrei
    040 Gesamtschule Lülsdorf, Kopernikusstr. barrierefrei
    050 Seniorentreff Ranzel, Porzer Str. 22 barrierefrei
    060 Grundschule Ranzel, Porzer Str. 72 barrierefrei
    070 Grundschule Ranzel, Porzer Str. 72 barrierefrei
    080 Grundschule Niederkassel, Annostr. 3 barrierefrei
    090 Grundschule Niederkassel, Annostr. 3 barrierefrei
    101 Grundschule Niederkassel, Annostr. 3 barrierefrei
    102 Kath. Pfarrheim Uckendorf, Kirchweg 12 barrierefrei
    110 Rheidter-Werth-Schule, Vollbergstr. barrierefrei
    120 Rheidter-Werth-Schule, Vollbergstr. barrierefrei
    130 Rheidter-Werth-Schule, Vollbergstr. barrierefrei
    140 Rheidter-Werth-Schule, Vollbergstr. barrierefrei
    150 Rheidter-Werth-Schule, Vollbergstr. barrierefrei
    160 Alfred-Delp-Realschule, Mondorf, Langgasse 126 barrierefrei
    170 Grundschule Mondorf, Beckergasse barrierefrei
    180 Grundschule Mondorf, Beckergasse barrierefrei
    190 Altentagesstätte Mondorf, Meindorfer Str. 45 barrierefrei
  3. Jede/r Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er/sie eingetragen ist. Die Wähler/innen haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede/r Wähler/in erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel.
    Jede/r Wähler/in hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

    Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
    a. für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jedes Bewerbers/jeder Bewerberin einen Kreis für die Kennzeichnung (Erststimme)
    b. für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien – sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber/innen der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung (Zweitstimme).

    Die Wählerin/Der Wähler gibt ihre/seine Erststimme in der Weise ab, dass sie/er auf dem linken Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Bewerberin/welchem Bewerber sie gelten soll, und seine Zweitstimme in der Weise, dass sie/er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll. Der Stimmzettel muss von der Wählerin/dem Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre/seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
  4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
  5. Wähler/innen, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis 96  – Rhein-Sieg-Kreis I – (Gemeinden und Städte Eitorf, Hennef (Sieg), Lohmar, Much, Neunkirchen-Seelscheid, Niederkassel, Ruppichteroth, Siegburg, Troisdorf, Windeck), in dem er ausgestellt ist,

    a. durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlkreises oder
    b. durch Briefwahl

    teilnehmen.

    Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich vom Wahlamt der Stadt Niederkassel einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen weißen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem roten Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
  6. Jede/r Wahlberechtigte kann ihr/sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine/n Vertreter/in anstelle der/des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 Bundeswahlgesetz).

    Ein/e Wahlberechtigte/r, die/der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer/seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der/dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der/des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 Bundeswahlgesetz). Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der/des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der /des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch).

    Niederkassel, den 04. Februar 2025
    Stadt Niederkassel

    Großgarten
    Bürgermeister

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