Briefwahl

Briefwahlbüro (Bürgermeisterwahl 2023)

Ab dem 23.10.2023 haben die Wahlberechtigten, unter Vorlage ihrer Wahlbenachrichtigung sowie einem gültigen Ausweisdokument (Personalausweises / Reisepasses oder gültigem Identitätsausweises) die Möglichkeit, Ihre Stimme im Briefwahlbüro abzugeben.

Briefwahlbüro der Stadt Niederkassel
Rathausstr. 19
53859 Niederkassel

Das Briefwahlbüro finden Sie im Rathaus im Zimmer 036 im Erdgeschoss.

Was ist die Briefwahl?

Durch die Briefwahl hat man die Möglichkeit, die Wahl per Brief statt an der Wahlurne im Wahllokal durchzuführen. Eine Briefwahl ist bereits vor dem eigentlichen Wahltag möglich. 

Die Briefwahl soll kranken, behinderten oder anderweitig am Wahltag verhinderten Menschen ihr Wahlrecht ermöglichen.

Briefwahl anfordern

Insofern Sie wahlberechtigt sind, erhalten Sie automatisch eine Wahlbenachrichtigungskarte vor einer anstehenden Wahl. Nachfolgende Möglichkeiten haben Sie, um die Briefwahl anzufordern:

  • Online-Wahlscheinantrag
  • Wahlbenachrichtigungskarte – die Rückseite ausfüllen und bei uns abgeben / einwerfen oder per Post an uns senden
  • schriftlicher Antrag (Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form)
  • mündlicher Antrag vor Ort (eine telefonische Antragstellung ist unzulässig)

Im Fall eines Umzuges, kurz vor der Wahl innerhalb des Stadtgebiets, beachten Sie bitte die Ausführungen des Hinweisblattes zur Wahl oder wenden Sie sich direkt an das Wahlamt.

Hinweise zur Briefwahl

  • Der Antrag sollte unverzüglich gestellt werden, damit das Briefwahlbüro die Unterlagen für die Briefwahl rechtzeitig aushändigen oder an die im Antrag angegebene Adresse übersenden kann (bitte Postlaufwege für Hin- und Rücksendung beachten!).
 
 
  • Die Briefwahlunterlagen für die Wahl (roter Wahlbrief) müssen am Wahltag bis spätestens 16:00 Uhr bei der Wahlbehörde eingehen. Um den rechtzeitigen Eingang seines Wahlbriefes sicherzustellen, sollte jeder Briefwähler seinen Wahlbrief innerhalb Deutschlands spätestens am dritten Werktag vor der Wahl in einen Briefkasten der Deutschen Post AG einwerfen. Wer seinen Wahlbrief später absendet, trägt als Wähler das Risiko, dass sein Wahlbrief die Wahlbehörde nicht rechtzeitig erreicht und seine Stimme nicht mehr berücksichtigt werden kann.

 

  • Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er/sie dazu berechtigt ist. Auch die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht auf der Wahlbenachrichtigung oder mittels des eingestellten PDF-Vordrucks nachgewiesen wird.

 

  • Auch bei der Briefwahl darf die Wählerin/der Wähler seine Stimme nur persönlich und unbeobachtet abgeben. Wähler, die des Lesens unkundig oder aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten und in den Stimmzettelumschlag zu stecken, können sich der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson) bedienen. Die Hilfsperson hat sodann auf dem Wahlschein an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden ist.

 

WICHTIGER HINWEIS für Personen mit allgemeiner Betreuungsvollmacht:
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine allgemeine Betreuungsvollmacht für die Antragstellung oder Aushändigung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen nicht ausreicht (auch nicht bei vom Gericht angeordneter Betreuung). Die Vollmacht muss von dem/der Wahlberechtigten speziell für die Beantragung bzw. Abholung der Briefwahlunterlagen für die entsprechende Wahl ausgestellt sein