Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sowie im Geltungsbereich der städtischen Bebauungspläne schreibt die Baumschutzsatzung der Stadt den Schutz von Bäumen vor. Die darin beschriebenen Bäume dürfen nicht entfernt, zerstört, geschädigt oder in ihrem Aufbau wesentlich verändert werden.
Nicht unter die Baumschutzbestimmungen fallen Obstbäume mit Ausnahme von Wallnussbäumen und Esskastanien sowie Weißbirken und Säulenpappeln.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Ausnahme und Befreiung von der Baumschutzsatzung erteilt werden. Die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung wird schriftlich erteilt. Sie kann mit Auflagen und Nebenbestimmungen verbunden sein. Es kann eine Ersatzpflanzung bzw. Ausgleichszahlung gefordert werden.
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Stellvertretung:
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