Beistandschaften und Beurkundungen

Beistandschaften und Beurkundungen

Beratung und Beistandschaft für Eltern

Ob Eltern verheiratet, geschieden oder ledig sind – das Fachteam Beistandschaft im Jugendamt bietet Service für Familien bei Fragen rund um Vaterschaft und Unterhalt: Eine Patchwork-Familie möchte klären, wer wie viel Unterhalt an wen zahlen muss. Ein Kind wechselt seinen Aufenthaltsort von der Mutter zum Vater. Ein Vater will seine Vaterschaft nicht anerkennen.

Darüber hinaus beraten wir unverheiratete Eltern, die das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind wahrnehmen möchten. Im Mittelpunkt stehen im Sinne der Familienförderung dabei immer die Interessen des Kindes.

Eine Trennung oder Scheidung kann die Eltern emotional sehr aufwühlen. Damit finanzielle Konflikte nicht über das Kind ausgetragen werden, berät das Jugendamt Alleinerziehende in der Auseinandersetzung über den Kindesunterhalt.

Wer kann sich beraten lassen?

  • Werdende Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind
  • Alleinstehende Elternteile, bei denen das Kind lebt
  • Junge Volljährige, die noch keine 21 Jahre alt sind bei Fragen zu ihrem eigenen Unterhaltsanspruch.

Alle Beratungen und Beurkundungen sind kostenfrei! Um vorherige Terminabsprache wird gebeten.

Darüber hinaus stehen wir bei folgenden Themen zur Verfügung.

Vaterschaftsanerkennung

  • Wir beurkunden Vaterschaftsanerkennungen vor oder nach der Geburt des Kindes, wenn Sie nicht miteinander verheiratet sind.
  • Wir beraten und unterstützen Mütter in Vaterschaftsfragen, vor oder nach der Geburt des Kindes.
  • Wir vertreten Ihr Kind vor Gericht, wenn eine freiwillige Anerkennung der Vaterschaft nicht erfolgt.

Bei Eltern, die zum Zeitpunkt der Geburt ihres gemeinsamen Kindes nicht miteinander verheiratet waren beziehungsweise sind, muss die Vaterschaft durch Anerkennung erklärt werden, damit das Standesamt den Vater im Geburtsregister eintragen kann.

Diese Anerkennung durch den Vater des Kindes kann beim Jugendamt oder Standesamt in einer Urkunde erfolgen. Auch bei einem Notar ist die Anerkennung (kostenpflichtig!) möglich. Die Vaterschaftsanerkennung bedarf noch der urkundlichen Zustimmung der Mutter des Kindes.

Vaterschaftsanfechtung

Wir helfen Ihnen bei der Klärung der tatsächlichen Abstammung Ihres Kindes, wenn der in der Geburtsurkunde als Vater eingetragene Mann nicht der Vater Ihres Kindes ist.

Sorgeerklärung

  • Für werdende Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, beurkunden wir die Erklärung über die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge
  • Wir beraten Sie zu rechtlichen Fragen der Sorgeerklärung.
  • Wir bescheinigen auf Wunsch, dass keine Erklärung über die Ausübung der gemeinsamen Sorge vorliegt (sogenannte „Negativbescheinigung“).

Die nicht miteinander verheirateten Eltern eines gemeinsamen Kindes haben auch nach Anerkennung der Vaterschaft nicht das gemeinsame Sorgerecht. Dieses übt zunächst die Mutter alleine aus.

Sofern sich die Eltern einig sind, die Verantwortung für ihr Kind zukünftig gemeinsam zu tragen, müssen sie beide übereinstimmende Erklärungen, die sogenannten Sorgeerklärungen, beurkunden lassen.

Diese Sorgeerklärungen können beim Jugendamt in einer Urkunde erfolgen. Auch bei einem Notar ist die Sorgeerklärung möglich (kostenpflichtig!).

Wir beraten zudem Mütter und Väter, die mit dem anderen Elternteil nicht verheiratet sind, über die Möglichkeit der gerichtlichen Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge.

Unterhalt

  • Wir berechnen beurkunden und machen den Unterhaltsanspruch Ihres Kindes gegebenenfalls auch gerichtlich geltend.
  • Wir setzen den Unterhaltsanspruch durch, einschließlich Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und Strafanzeigen.
  • Wir beraten und unterstützen junge Erwachsene bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.
  • Wir beraten und unterstützen den Elternteil, bei dem das Kind lebt, hinsichtlich seiner eigenen Unterhaltsansprüche an den anderen Elternteil (Betreuungsunterhalt, Entbindungskosten).

Erst wenn die Vaterschaft anerkannt beziehungsweise festgestellt ist, kann das Kind Ansprüche gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil erwerben.

Lebt das Kind dauerhaft bei nur einem Elternteil, ist der andere Elternteil verpflichtet, Kindesunterhalt zu leisten. Die Höhe des Unterhaltes für das Kind richtet sich grundsätzlich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des unterhaltspflichtigen Elternteils und wird unter Zuhilfenahme der Düsseldorfer Tabelle und den Unterhaltsrechtliche Leitlinien des OLG Düsseldorf ermittelt.

Wenn Sie zwischen 18 und 20 Jahre alt sind beraten wir Sie zu Ihren Unterhaltsfragen.

Beurkundung

Wir beurkunden unter anderem

  • Vaterschaftsanerkennung,
  • Mutterschaftsanerkennung,
  • Erklärung über die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge,
  • Zustimmungserklärung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung,
  • Unterhaltsverpflichtung.

Beurkundungen beim Jugendamt Niederkassel sind kostenfrei.

Weitere Informationen

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Leitung:
Frau R. Hartmann
Stellvertretung:
Frau D. Bank

 

Hausanschrift
Rathausstr. 19
53859 Niederkassel

 

Postanschrift:
Postfach 1220
53853 Niederkassel

Ihre Ansprechpersonen

Frau R. Orth

Kontakt

E-Mail: beistandschaften@niederkassel.de
Telefon: +49 2208 9466-514

Position

Sachbearbeitung

Zuständigkeiten

Beistandschaften und Beurkundung

Adresse

Besucheranschrift
Karl-Hass-Straße 11,
53859 Niederkassel

Postanschrift
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oder

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