Traditionelle öffentliche Brauchtumsfeuer (z. B. Martins- oder Osterfeuer) sind nur mit Genehmigung der Ordnungsbehörde zulässig. Dabei sind Sicherheits- und Brandschutzauflagen zu berücksichtigen, die mit Feuerwehr und Polizei abgestimmt werden. Abfälle oder behandelte Hölzer dürfen nicht verbrannt werden.
Nicht genehmigte Brauchtumsfeuer oder Verbrennen von Abfällen können zum kostenpflichtigen Einsatz der Feuerwehr führen.
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