Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW)

Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW)

Neues Landeshundegesetz NRW – Informationen für alle Hundehalter

Die bisherige Landeshundeverordnung Nordrhein-Westfalen (LHV NRW) wurde durch ein neues Landeshundegesetz (LHundG) NRW ersetzt, das seit dem 1. 1. 2003 in Kraft ist.

Das Landeshundegesetz enthält nicht nur Regelungen für große oder gefährliche Hunde, sondern für alle Hunde.

Die früheren „Anlagen 1 und 2“ sind im LHundG durch „gefährliche Hunde“ gemäß § 3 und „Hunde bestimmter Rassen“ gemäß § 10 ersetzt worden.

Zunächst gelten – bezogen auf alle Hunde – folgende allgemeine Pflichten für Hundehalter:

  • Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tiere ausgeht.
  • Allgemeine Leinenpflicht: Hunde müssen an einer geeigneten Leine geführt werden 
    • in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen, anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
    • in öffentlich zugänglichen umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen sowie Kinderspielplätzen,
    • bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
    • in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.
  • Es dürfen keine Hunde mit dem Ziel gesteigerter Aggressivität gezüchtet, gekreuzt oder ausgebildet werden.

Nach der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Niederkassel gilt eine generelle Leinenpflicht für Hunde aller Rassen und Größen im gesamten Stadtgebiet.

Nach dem Landesforstgesetz dürfen Hunde außerhalb von Wegen nur angeleint geführt werden.

Gefährliche Hunde gemäß § 3 LHundG:

Gefährliche Hunde sind solche, deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt worden ist sowie Kraft Gesetz folgende Rassen: Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.

Für gefährliche Hunde gilt im wesentlichen:

a) Die Haltung gefährlicher Hunde ist erlaubnispflichtig; bisher erteilte Erlaubnisse nach der LHV gelten (bis zum Fristablauf) weiter. Sechs Wochen vor Fristablauf hat der Halter eine neue Erlaubnis zu beantragen. Die Erlaubnis ist stets mitzuführen.

b) Der Hundehalter muss mindestens 18 Jahre alt, sachkundig und zuverlässig sein und den Hund sicher halten und führen können; er darf den Hund nur einer solchen Person überlassen, die diese Voraussetzungen ebenfalls erfüllt. Das gleichzeitige Führen von mehreren gefährlichen Hunden durch eine Person ist unzulässig.

c) Es gilt eine allgemeine Leinen- und Maulkorbpflicht außerhalb befriedeten Besitztums; Ausnahmen können seitens der Ordnungsbehörde schriftlich erteilt werden; bisher erteilte Ausnahmegenehmigungen gelten (bis zum Fristablauf) weiter. Die Ausnahmegenehmigung ist stets mitzuführen.

d) Gefährliche Hunde dürfen nicht an andere Personen abgegeben oder veräußert werden, die keine ordnungsbehördliche Erlaubnis für diesen Hund haben.

e) Es gilt ein Zucht-, Kreuzungs- und Verpaarungsverbot für gefährliche Hunde sowie ein Handelsverbot.

Hunde bestimmter Rassen gemäß § 10 LHundG:

Dazu gehören: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espagnol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu sowie deren Kreuzungen unterein-ander oder mit anderen Hunden.

Die Haltung dieser Hunde ist erlaubnispflichtig. Bisher erteilte Erlaubnisse nach der LHV gelten (bis zum Fristablauf) weiter. Sechs Wochen vor Fristablauf hat der Halter eine neue Erlaubnis zu beantragen. Die Erlaubnis ist stets mitzuführen.

Gegenüber der LHV sind zwei Rassen neu aufgenommen worden, nämlich Alano und American Bulldog.

Für bestimmte Hunde gelten im wesentlichen die gleichen Bestimmungen wie für gefährliche Hunde mit Ausnahme des Zucht-, und Handelsverbots. Außerdem können Sachkundenachweise und anerkannte Verhaltensprüfungen statt beim Kreisveterinäramt auch durch anerkannte sachverständige Stellen oder Personen abgenommen werden.

Große Hunde gemäß § 11 LHundG:

Hunde, die eine Widerristhöhe (Schulter) von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg haben. Die Haltung großer Hunde ist bei der Ordnungsbehörde anzuzeigen.
Dabei sind folgende Haltungsvoraussetzungen nachzuweisen:

Sachkunde, Zuverlässigkeit, dauerhafte Kennzeichnung mit Mikrochip, Hundehalterhaftpflichtversicherung.

Straf- und Bußgeldvorschriften (Auszug):

Wer Hunde auf Menschen oder Tiere hetzt oder einen Hund entgegen § 2 Abs. 3 LHundG mit dem Ziel gesteigerter Aggressivität ausbildet, kann mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.

Wer einen gefährlichen Hund oder einen bestimmten Hund ohne behördliche Erlaubnis hält oder gegen weitere Bestimmungen des LHundG verstößt, muss mit Bußgeldern rechnen.
Wer einen großen Hund ohne die Haltungsvoraussetzungen zu erfüllen oder ohne die Haltung bei der Ordnungsbehörde anzuzeigen hält, muss ebenfalls mit einem Bußgeld rechnen.
Schwerwiegende Verstöße oder wiederholte Verstöße gegen das LHundG können dazu führen, dass die Hundehaltung untersagt und der Hund eingezogen wird.

Leitung:
Herr H. Nellen
Stellvertretung:
Frau L. Wilhelm

 

Hausanschrift
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Postanschrift:
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