Den Schülerinnen und Schülern der städtischen Schulen und der privaten Ersatzschulen wird Lernmittelfreiheit nach Maßgabe des Lernmittelfreiheitsgesetzes gewährt. Die für die Beschaffung der Lernmittel erforderlichen Kosten trägt grundsätzlich der Schulträger.
Darüber hinaus sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, in Höhe eines festgesetzten Eigenanteils Lernmittel auf eigene Kosten zu beschaffen. Welche Lernmittel von den Erziehungsberechtigten anzuschaffen sind, wird von den Schulen rechtzeitig vor Schuljahresbeginn bekannt gegeben.
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