Schülerbeförderung

Schülerbeförderung

Allgemein
Aufgrund der Bestimmungen des Schulgesetzes (SchulG) und der Schülerfahrkostenverordnung übernimmt der Schulträger auf Antrag die notwendigen Schülerfahrkosten, die für die Beförderung entstehen.

Schülerfahrkosten gelten als notwendig, wenn der Schulweg in der einfachen
Entfernung für die Schülerin bzw. den Schüler

  • in der Primarstufe (Klasse 1-4) mehr als 2 km
  • in der Sekundarstufe I (Klasse 5-10) mehr als 3,5 km
  • in der Sekundarstufe II (Jahrgang 11-13) mehr als 5 km

beträgt.

Der Schulweg ist der kürzeste Weg (Fußweg) zwischen der Wohnung der Schülerin bzw. des Schülers und der Schule oder dem Unterrichtsort.
Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen notwendige Fahrkosten, wenn die Schülerin bzw. der Schüler nicht nur vorübergehend (länger als 8 Wochen) aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung ein Verkehrsmittel benutzen muss. Dies muss durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachgewiesen werden.

Es werden nur die Kosten für die wirtschaftlichste der Schülerin bzw. dem Schüler zumutbare Art der Beförderung übernommen. Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist in der Regel die wirtschaftlichste Beförderung, sie hat grundsätzlich Vorrang.

Grundschulen
Die Schülerinnen und Schüler der Grundschulen erhalten jedes halbe Jahr Antragsformulare durch die Sekretariate, mit denen die Erstattung der vorgelegten Schülerfahrkosten beantragt werden kann. Der ausgefüllte Antrag ist zwecks Bestätigung der Schule vorzulegen. Die Erstattung erfolgt durch das Schulverwaltungsamt im Rathaus.

Weiterführende Schulen
Alle Schülerinnen und Schüler der weiterführenden Schulen erhalten auf Antrag ein Schülerticket.

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