Vergnügungssteuer

Vergnügungssteuer

Die Aufstellung von Spielautomaten mit bzw. ohne Gewinnmöglichkeit ist zur Vergnügungssteuer anzumelden. Auf der Grundlage der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuern werden derzeit folgende Steuern erhoben:

Nach dem Einspielergebnis bzw. der Anzahl der Apparate

Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zzgl. Röhrenentnahme (sogenannter Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.

Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung

  1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 1) bei
    Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 18 % des Einspielergebnisses Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 40,00 Euro
     
  2. in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 2) bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 18 % des Einspielergebnisses Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 29,00 Euro
     
  3. in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten 440,00 Euro(§ 1 Nr. 1 und Nr. 2) bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische oder die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben.

Die Vergnügungssteuer wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.

Leitung:
Frau H. Schmitz
Stellvertretung:
Herr  P. Heckmann

 

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53859 Niederkassel

 

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