Innerhalb dieses Bereichs gilt:
Verkehrsberuhigte Bereiche nach VZ 325/326 StVO („Spielstraße“)
Voraussetzungen für die Einrichtung:
Die Kennzeichnung von verkehrsberuhigten Bereichen setzt voraus, daß die in Betracht kommenden Straßen, insbesondere durch geschwindigkeitsmindernde, bauliche Maßnahmen überwiegend Aufenthalts- und Erschließungsfunktionen haben. Maßgebend für die Beschilderung von verkehrsberuhigten Bereichen ist somit eine Umgestaltung des Straßenraumes.
Die mit Zeichen 325/326 erfaßten Straßen müssen durch ihre Gestaltung den Eindruck vermitteln, daß der Fahrzeugverkehr hier eine untergeordnete Bedeutung hat. Der Ausbau der Straße soll sich deutlich von angrenzenden Straßen unterscheiden. In der Regel ist ein niveaugleicher Ausbau für die ganze Straßenbreite erforderlich.
Straßen, die mit Zeichen 325/326 beschildert sind, dürfen von Fußgängern zwar in ihrer ganzen Breite benutzt werden; dies bedeutet aber nicht, daß auch Fahrzeugführern ermöglicht werden muß, die Straße überall zu befahren. Daher ist es im Einzelfall zweckmäßig, Flächen für Fußgänger zu reservieren und diese in geeigneter Weise (z.B. durch Poller, Bewuchs) von dem befahrbaren Bereich abzugrenzen.
Die Straße muß ein Befahren für alle dort zu erwartenden Fahrzeugarten gestatten.
Der Parkraumbedarf sollte in angemessener Weise berücksichtigt werden. Die zum Parken bestimmten Flächen innerhalb des verkehrsberuhigten Bereichs brauchen nicht durch Parkplatzschilder gekennzeichnet zu sein. Es genügt eine andere Kennzeichnung z.B. eine Bodenmarkierung oder Pflasterwechsel.
Die Zeichen 325 und 326 dürfen nur angeordnet werden, wenn die oben aufgeführten Voraussetzungen vorliegen. Dabei muß jede Straße oder jeder Straßenabschnitt diesen Voraussetzungen genügen.
Eine vorherige telefonische Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Sachbearbeiter ist sinnvoll, um die Modalitäten abzustimmen. Hierdurch kann das Beantragungsverfahren beschleunigt werden.
Leitung:
Herr H. Nellen
Stellvertretung:
Frau L. Wilhelm
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